Corona-Hilfe

paul+partner hilft Ihnen und berät Sie zur Corona-Krise

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ (Ausbildungsprämie)

Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), welche von der Corona-Krise betroffen sind.
Es beinhaltet Folgendes:

  • Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
  • zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
  • Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
  • Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie)

Um eine der aufgeführten Prämien zu erhalten, muss der Betrieb erheblich von der Corona-Krise betroffen sein.
Dafür gelten diese Kriterien (Voraussetzungen):

  • Die Beschäftigten haben in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet oder
  • der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 durchschnittlich um mindestens 60 Prozent eingebrochen. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum.

Für die Förderung kommen KMU infrage, die wie folgt ausbilden (Bedingungen):

  • in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen,
  • in Ausbildungsberufen nach dem Pflegeberufe-, Krankenpflege- und/ oder Altenpflegegesetz oder
  • in den praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen, die bundes- und landesrechtlich geregelt sind.

Unternehmen können nur eine Prämie pro Ausbildungsvertrag erhalten. Sie können die Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ nicht mit Förderungen auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder kombinieren, die die gleiche Zielrichtung oder den gleichen Inhalt haben. Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der arbeitsagentur.

Überbrückungshilfe Corona 3. Phase
+++ Frist für Antragsstellung bis zum 31.08.2021 +++

seit 10.02.2021 liegen nun offizielle Informationen zur Ausgestaltung der Antragsvoraussetzungen für die 3. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate November 2020 bis Juni 2021) vor. 

Wesentliche Neuerungen stellen die Ausweitung der förderfähigen Kosten wie z. B. bauliche Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten oder Digitalisierung (auch IT-Hardware) dar. 
Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Auch in der 3. Phase können Anträge nur unter Einbeziehung eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden.
 

Antragsvoraussetzung:

  • Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019
    • Liegt der Gesamtumsatz des Unternehmens 2020 bei mindestens 100 % im Vergleich des Umsatzes von 2019, ist man nicht antragsberechtigt.  Eine Ausnahme gilt, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine positivere Umsatzentwicklung ohne Corona möglich gewesen wäre.
  • Betriebliche Fixkosten sind nur förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 zivilrechtlich begründet worden sind (z.B. neu abgeschlossener Mietvertrag zum 15.01.2021 ist nicht förderfähig)
  • Vertragsanpassungen, die nach dem 1. Januar 2021 vorgenommen wurden und zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum bzw. zu einer Verschiebung von Kosten in den Förderzeitraum führen, werden nicht berücksichtigt.

Anträge für diesen Zeitraum können nun gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Detailinformationen erhalten Sie unter folgendem Link: Überbrückungshilfe III

Wenn Sie eine Prüfung zur Förderung Ihres Unternehmens wünschen, so zögern Sie nicht uns per E-Mail zu kontaktieren. Voraussetzung ist, dass uns alle Unterlagen für die Buchhaltung Dezember 2020 vorliegen.
 

Sonderzahlung an Arbeitnehmer
Als Anerkennung für die besondere Leistung der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise kann der Arbeitgeber jedem Beschäftigten eine Sonderzahlung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.
Erfasst werden Sonderleistungen, die die Arbeitnehmer zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Diese einmalige Sonderzahlung wurde bis zum 31.03.2022 verlängert.
Die Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Mit dieser Zahlung wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.


Kurzarbeit /Kurzarbeitergeld

Die Agentur für Arbeit bietet zur Vermeidung von Entgeltausfällen und Entlassungen  Kurzarbeitergeld an. Damit soll die schwierige wirtschaftliche Entwicklung aufgrund des Corona-Virus in Ihrem Unternehmen eingedämmt werden.
Unter folgendem Link können Sie die Anzeige auf Kurzarbeit online vornehmen. 
Besonderheiten gelten für die Unternehmen und deren Arbeitnehmer im Baugewerbe. Bei Fragen zur Antragstellung des Kurzarbeitergeldes, den Voraussetzungen und dem Verfahren sowie den Besonderheiten des Baugewerbes rufen Sie uns bitte anrufen. Wir unterstützen Sie gerne!


Zuschuss für Ausbildungsbetriebe
Ausbildungsbetriebe in Sachsen werden seit 27.04.2020 mit einem Zuschuss von der Landesdirektion Sachsen unterstützt. Zuschussberechtigt sind Unternehmen, welche während der Corona-Krise von Kurzarbeit betroffen sind und nicht mehr als 250 Arbeitnehmer haben.
Der Zuschuss ist ersatzweise für die ersten 6 Wochen ab dem Tag der Kurzarbeit  im Unternehmen, da für Azubis erst ab der siebten Woche Kurzarbeit beantragt werden kann. Der Zuschuss ist in Höhe der individuellen Ausbildungsvergütung. Lesen Sie dazu mehr.


Erstattungsanspruch Kinderbetreuung
Mit Wirkung vom 30.03.2020 tritt Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 in Kraft.
Damit wurde ein neuer Entschädigungsanspruch in das Infektionsschutzgesetz eingefügt, mit dem Sorgeberechtigte von Kindern (12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder Kinder welche auf Hilfe angewiesen sind) einen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls haben. Dies gilt, wenn zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen wurden oder deren Betreten untersagt wurde.  
Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. 
Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde (Osterferien). 
Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Die Auszahlung der Entschädigung hat durch den Arbeitgeber zu Erfolgen, der sich diese auf Antrag von der Landesdirektion Sachsen erstatten lassen kann. Die zuständigen Landesdirektionen sind an der Erarbeitung der Formulare.
Derzeit sind diese noch nicht online verfügbar. Die Verfügbarkeit ist morgen, den 01.04.2020 zu erwarten

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie für Ihre Arbeitnehmer die v. g. Maßnahme ergreifen möchten. Wir helfen Ihnen gerne und setzen für Sie die Maßnahme um.
 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Ein von der Krise betroffenes Unternehmen hat nun die Möglichkeit, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge bei der AOK Plus bis zum 30. September 2020 zu stunden. Die Anträge werden in der Regel schnell genehmigt. Die AOK Plus möchte die Unternehmer unterstützen und für finanzielle Entlastung aufgrund der Krise sorgen. Bitte lesen Sie dazu https://www.aok.de/pk/plus/inhalt/corona-pandemie-aok-plus-unterstuetzt-arbeitgeber-und-selbststaendige/

Übrigens: Diese Unterstützung bietet die AOK Plus auch freiwillig versicherten Selbstständigen an! Selbstständige, welche ebenfalls von der Corona-Krise betroffen sind, können Ihre laufenden Beiträge bis 30. September 2020 stunden. Die Voraussetzung der Gewährung der Stundung ist, dass das Unternehmen ersthafte Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise hat
Inwieweit weitere Krankenkassen der AOK Plus folgen werden, ist abzuwarten. Wir informieren Sie weiterhin.


Stundung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft
Einige Berufsgenossenschaften haben Erleichterungen für Betriebe, die durch das Coronavirus außergewöhnlich belastet sind, geschaffen. Beispielsweise die Stundung oder Ratenzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen. Die Antragsgewährung wird einzelfallbezogen geprüft und entschieden. 
Folgende Berufsgenossenschaften unterstützen derzeit die Hilfsanträge:

  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall
  • Berufsgenossenschaft Energie, textil, Elektro und Medienerzeugnisse
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
  • Verwaltungs-berufsgenossenschaft

Bitte teilen Sie es uns mit, wenn Sie einen Hilfsantrag stellen möchten. Wir helfen Ihnen gerne und setzen für Sie die Maßnahme um.


Steuerstundung und Steuerverringerung der Vorauszahlungen
Inzwischen haben sich die meisten Finanzverwaltungen der einzelnen Länder auf folgende Maßnahmen geeinigt und unterstützen die Umsetzung von:

  • Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 2020 – auch rückwirkend zum 1. Quartal 2020
  • Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 2020 – auch rückwirkend zum 1. Quartal 2020
  • Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer 2020 – auch rückwirkend zum 1. Quartal 2020
  • Anträge auf Herabsetzung und Rückzahlung/ Verrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuervoranmeldung für die Gewährung der Dauerfristverlängerung 2020
  • Anträge auf Stundung für Steuerzahlungen aus den vergangenen Jahren bis in der Regel zum 31.12.2020 
    o   zinslose Stundung bis 31.12.2020
    o   Ratenzahlung möglich
    o   einige Finanzämter gewähren auch die Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
  • Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen werden bereits von einigen Finanzämtern gewährt
  • Betriebsprüfungen sind derzeit unterbrochen
  • Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltungen finden derzeit nicht statt.

Bitte kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie eine der o. g. Maßnahmen ergreifen möchten. Wir helfen Ihnen gerne und setzen für Sie die Maßnahme um.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Für nähere Informationen folgen Sie dem Link.

Liquiditätshilfe - Darlehen
NEU: Das Soforthilfe-Darlehen „Sachsen hilft sofort“, wird mit Wirkung vom 30.06.2020 an nicht fortgesetzt. Dies geht aus der Pressekonferenz von Herrn Dulig vom 30.06.2020 hervor.  Die SAB – Sächsische Aufbaubank – Förderbank – entscheidet noch über vorliegende Anträge, neue Anträge nimmt sie nicht mehr entgegen.

Betriebsmittelkredite mittels der Bürgschaftsbank
Auch die Bürgschaftsbanken haben sich als unterstützende Partner den Hausbanken angeschlossen.
Als Sonderkondition der Bürgschaftsbank Sachsen steht das Programm „Express Liquidität“ infolge des Corona-Virus zur Verfügung. Der Antrag erfolgt über Ihre Hausbank. Die Antragsentscheidung erfolgt in der Regel innerhalb eines Bankarbeitstags.
Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.
Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren


KfW-Bank: Programme „ERP Gründerkredit universell“ und „KfW-Unternehmerkredit“ stehen für Corona-Zeiten zur Verfügung
Neben der Bürgschaftsbank stellt sich auch die KfW-Bank als unterstützender Partner den Banken zur Seite.
Ab 23.03.2020 können Sie bei Ihrer Hausbank einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Die KfW hilft Ihnen damit, dass diese einen Teil des Risikos, abhängig vom KfW-Programm und der Unternehmensbestandsdauer auf dem Markt, übernimmt.

NEU: KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
Mit dem Kredit werden Anschaffungen im Unternehmen und laufende Kosten des Unternehmens (Betriebsmittel) gefördert. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, welche mehr als 10 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) haben, bereits seit Januar 2019 am Markt sind und in der Kumulation der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben.
Der Kredit hat eine Laufzeit von 10 Jahren und kann auf Wunsch die ersten zwei Jahre tilgungsfrei beansprucht werden. Der Kreditrahmen ist bis maximal 800 T€, jedoch max. 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 des Unternehmens.
Die Zinshöhe ist noch nicht veröffentlicht. Es wird von 3,00 Prozent p.a. ausgegangen. Die endgültige Höhe wird noch veröffentlicht. Die Antragsstellung ist ab 15.04.2020 möglich. 

Krisenberatung
Aufgrund der Krise müssen viele Unternehmen Ihre Jahresplanung an die gegebenen Umstände anpassen.
Zum 3. April 2020 wurde eine modifizierte Richtlinie zur Förderung des unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten.
Ab sofort können KMU einschließlich Freiberufler Unternehmensberatungen bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro fördern lassen (ohne Eigenanteil). 

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Beratungsbedarf haben. Gemeinsam planen wir einen Ausweg aus der Krise.


Sicherung des Lebensunterhaltes/ Grundsicherung
Die Bundesregierung gibt weitere 3 Milliarden Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes frei.
Die Grundsicherung kann jede hilfsbedürftige Person bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, welche zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich und die eigene Familie zu sichern. Zur Überbrückung der Auswirkungen der Krise müssen vorerst keine Vermögensverhältnisse offengelegt werden bzw. das eigene Vermögen nicht vorrangig aufgebraucht werden. Die Bedürftigkeitsprüfung ist im Anschluss dennoch zu erwarten.
Diese Ausnahme gilt für 6 Monate. Zuständig ist das Jobcenter Ihres Wohnortes. Weitere Informationen lesen Sie Hier

Informationsstand: 25.08.2020