p+p monatliche Themen


Sachzuwendungen – Auswirkungen auf den Gewinn und die lohnsteuerliche Pauschalierung

Sachzuwendungen sind aus betrieblichem Interesse veranlasste Geschenke und Zuwendungen, welche nicht in Geld bestehen. Für den Empfang von Sachzuwendungen erbringt der Empfänger keine Gegenleistung.

Beispiele sind Sachgeschenke, Eintrittskarten für Theater/Oper/Musical, oder eine Einladung in die VIP-Lounge.

Betriebsausgabenabzug

Aufwendungen für Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (somit Geschäftspartner) sind, nach alter Rechtsprechung (bis 31.12.2023), abzugsfähig (gewinnmindernd), soweit die Anschaffungskosten insgesamt 35,00 Euro / je Empfänger / pro Jahr nicht übersteigen. Dieser Betrag wurde mit dem Wachstumschancengesetz auf 50,00 Euro / je Empfänger / pro Jahr angepasst. Soweit die Betriebsausgabe abzugsfähig ist, ist auch die pauschale Lohnsteuer abzugsfähig (siehe unten).

Aufwendungen für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind im Rahmen der betrieblichen Interesse, unbeschränkt abzugsfähig, da diese i. d. R. zum steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn gehören. Die pauschale Steuer ist, da die Sachzuwendung selbst abzugsfähig ist, auch abzugsfähig.
 

Pauschale Einkommensteuer für Sachzuwendungen

Da die Zuwendung für den Beschenkten i. d. R. einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, stellt die Zuwendung grundsätzlich eine Einnahme beim Empfänger dar, welche es zu versteuern gilt. Müsste der Empfänger den Wert des Geschenks versteuern, wäre der Zweck des Geschenks „vereitelt“. Die Pauschalversteuerung schafft eine Abhilfe: Der Schenker hat ein Wahlrecht, ob er für den Beschenkten die pauschale Einkommensteuer bezahlt, sog. „Steuergeschenk“. Falls der Schenker die Pauschalierung übernimmt, ist die Steuer beim Empfänger abgegolten. Der Empfänger ist über die Pauschalierung zu informieren.

Pauschalierbar sind Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer sowie an Geschäftspartner (und deren Arbeitnehmer).

Eine Pauschalierung erfolgt nicht, wenn die Geschenke im Inland nicht steuerpflichtig sind: bspw. wenn der Empfänger ein Privatkunde ist oder ein ausländischer Geschäftspartner.

Die Pauschalierung für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber kann nur erfolgen, falls die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Die Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommensteuer ermittelt sich aus den Aufwendungen mit Umsatzsteuer.

Die pauschale Einkommensteuer beträgt grundsätzlich 30 Prozent der Bemessungsgrundlage, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. In einigen Fällen wird nur eine pauschale Steuer von 15 Prozent oder 25 Prozent erhoben.


Nicht pauschal besteuert werden:

  • Aufmerksamkeiten für Dritte oder Arbeitnehmer bis 60,00 Euro brutto aus persönlichem Anlass
  • Sachbezüge für Arbeitnehmer bis zur Freigrenze von 44,00 Euro pro Monat
  • Zuwendungen im überwiegenden Arbeitgeberinteresse – bspw. Betriebsveranstaltung bis 110,00 Euro Freibetrag
  • Bewirtung von Geschäftsfreunden
  • Sachzuwendungen bis zu 10,00 Euro Anschaffungskosten – bspw. Streuartikel

Für Kfz-Gestellung und andere Sachbezüge (nach SvEV oder mit Rabattfreibetrag) erfolgt keine Pauschalierung.

Neben v. g. Aspekten sind auch noch etwaige Obergrenzen und Pauschalierungskreise zu beachten.

März 2024


Bauabzugssteuer § 48 EStG

Ein Auftraggeber ist verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und
Empfänger von Bauleistungen im Inland ist.

Unternehmer im diesem Sinne ist, wer selbstständig, nachhaltig (mit Wiederholungsabsicht) und mit Einnahmenerzielungsabsicht tätig ist. Abzugsverpflichtet sind somit:

  • Gewerbetreibende
  • Freiberufler
  • Kapitalgesellschaften
  • Kleinunternehmer
  • Steuerfrei Vermietende
  • (Aufzählung nicht abschließend)

Bauleistungen dienen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken unabhängig davon ob Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil. Keine Bauleistungen sind die Lieferung von Baustoffen, Reinigung ohne Veränderung der Oberfläche, Vermietung von Baumaschinen ohne Personal, Wartung ohne wesentlichen Austausch und Planungsleistungen.

Betroffene Unternehmer müssen 15 v. H. des Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmers abführen. Die Abzugssteuer wird auf Steuerschulden des Bauunternehmers angerechnet.

4 Ausnahmen von der Einbehaltung der Bauabzugssteuer:

  • Der Auftraggeber (ein Unternehmer) empfängt die Leistung für seinen Privatbereich, nicht für sein Unternehmen
  • Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung bis zur Zahlung (§ 48b EStG)
  • Bei ausschließlich steuerfreier Vermietung bis 15.000 € Umsatz: Bauleistungen eines Bauunternehmers bis 5.000 € im Kalenderjahr
  • Bauleistungen für Mietwohnungen, wenn bis 2 Wohnungen vermietet werden und der Unternehmer noch andere unternehmerische Leistungen erbringt (bspw. Architekt, der Leistungen für zwei vermietete Wohnungen empfängt)

Die Freistellungsbescheinigung erteilt das Betriebsfinanzamt des leistenden Baunternehmers dem Bauunternehmer.


Unsere Empfehlung für Sie:

Achten Sie auf vorgenannte Grundsätze bei Empfang von Bauleistungen für Ihr Unternehmen. In Zweifelsfragen zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als Bauherr (Auftraggeber/ empfangender Unternehmer) haften Sie für die Abzugssteuer. Es ist ein Bußgeld bis 25.000 € möglich.

Februar 2024


Kassen-Nachschau

Im Rahmen einer Kassen-Nachschau nach § 146 b Abgabenordnung wird die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung überprüft. Erfahrungsgemäß wird die Einhaltung der grundsätzlichen Pflicht zu den Einzelaufzeichnungen und deren Ordnungsmäßigkeit hinsichtlich der Verbuchung geprüft. Weiterhin wird auch der Einsatz von elektronischen Aufzeichnungssystemen geprüft.

Im Rahmen der Kassen-Nachschau darf ein Prüfer der Finanzverwaltung:

  • unangekündigt die Prüfung beginnen
  • während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten
  • Geschäftsräume betreten (jedoch kein Durchsuchungsrecht)
  • die Prüfung auch bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen beginnen
  • Unterlagen und Belege fotografieren/ scannen
  • einen Kassensturz verlangen

Unsere Empfehlung, um für eine etwaige Kassen-Nachschau in Ihrem Unternehmen vorbereitet zu sein:

  • die Überprüfung der Kundenbons hinsichtlich QR-Code oder Text zur installierten TSE
  • die ständige Bereithaltung der Bedienungsanleitung für Ihr Kassensystem, bei einer elektronischen Kasse auch die dazugehörige Verfahrensdokumentation
    • der Prüfer kann den Export einer sog. DSFinVK-Datei mit TAR-Archiven verlangen
  • Schaffung einer betrieblichen Stellvertretung für den Fall der Abwesenheit der Geschäftsleitung

Januar 2024