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Mittelstands-Sonderabschreibung
Die Mittelstands-Sonderabschreibung ermöglicht kleinen und mittleren Unternehmen, zusätzlich zur regulären AfA, einen weiteren Teil der Anschaffungskosten für neu angeschaffte, bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich abzusetzen.
Bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten können bei Beanspruchung neben der regulären Abschreibung berücksichtigt werden. Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre, d. h. die Sonderabschreibung kann auf bis zu 5 Jahre beliebig verteilt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Beanspruchung vorliegen:
- Es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln. Dieses muss für den Betrieb neu angeschafft worden sein. Dabei kann der Zustand neu oder gebraucht sein.
- Das Anlagegut muss in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs zu mind. 90 Prozent betrieblich genutzt werden oder bis zum Ende des Folgejahres nach Anschaffung vermietet werden.
- Der steuerliche Gewinn im Vorjahr der Investition (und vor möglichen IAB) darf nicht über 200.000 € liegen.
Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen kann eine rückwirkende Änderung der Steuerbescheide mit dem Risiko von Nachzahlungszinsen bewirken.
Februar 2026
Die Inventur
Für viele Unternehmen steht der Jahreswechsel im Zusammenhang mit der Inventur.
Jeder Kaufmann hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres seine Vermögensgegenstände und Schulden durch Inventur aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt bestandsmäßig am Bilanzstichtag. Diese Verpflichtung besteht auch für die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Sie dient der Bilanzierung als Grundlage. Ohne eine Inventur ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, das Finanzamt erlangt dadurch eine Schätzungsbefugnis.
Was bedeutet bestandsmäßig?
Bei körperlichen Gegenständen ist die Inventur durch Zählen, Messen oder Wiegen vorzunehmen. Bei immateriellen Vermögensgegenständen, Forderungen und Schulden dagegen buchmäßig (sog. Buchinventur).
Wann hat die Inventur zu erfolgen?
Die Inventur ist zehn Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen. Veränderungen am Bestand im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Tag der Inventur sind anhand von Belegen und Aufzeichnungen zu berücksichtigen.
Für die Art und den Zeitpunkt der Inventur gibt es unter gewissen Voraussetzungen auch Inventurvereinfachungen (Stichwort u. a. permanente Inventur, zeitverschobene Inventur).
Januar 2026
5 Tipps zum Jahreswechsel - darüber sollten Sie als Unternehmer nachdenken
Tipp 1 für Gastronomen
Handlungsbedarf bei Steuersatzsenkung - Denken sie rechtzeitig an die Anpassung der Kassensysteme und an die Preiskalkulation.
Tipp 2 zur Ergebnisgestaltung
Wirtschaftsgüter optimal abschreiben (linear, degressiv, Sonderabschreibung oder gar Booster-Abschreibung)
Tipp 3 zur Optimierung der Kennzahlen
Beachten Sie das Prinzip bei der Zuordnung zum Wirtschaftsjahr, bei Bilanzierern bzw. die 10-Tages-Regel bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Tipp 4 zur Umsatzsteuer
Beachten Sie die Grenzen der Kleinunternehmerregelung, falls Sie diese beanspruchen.
Tipp 5 zum Archiv
Ein weiteres Jahr endet. Prüfen Sie Ihre Aufbewahrungspflicht und -fristen.
Haben Sie Frage hierzu? Kontaktieren Sie uns gern telefonisch oder per E-Mail. WIR beraten Sie gern.
Dezember 2025
Bilanzkennzahlen - EBIT und EBITA
Umgangssprachlich und bei den börsennotierten Unternehmen hört man immer wieder von den Kennzahlen EBIT und EBITA. Doch was steckt dahinter?
Es handelt sich hierbei um Rentabilitätskennzahlen, welche das Jahresergebnis des Unternehmens in Beziehung zu bestimmten Faktoren setzt. Es zeigt die Fähigkeit des Unternehmens, Gewinne zu erwirtschaften.
EBIT steht für „Earnings before Interest and Taxes“. Diese Kennzahl weist das Ergebnis vor Zinsen und Steuern aus.
EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Zur Ermittlung des EBITDA werden die Zinsen, Steuern und die Abschreibungen herausgerechnet.
Häufig werden die Kennzahlen herangezogen, um länderübergreifende Vergleiche zwischen den Unternehmen aufzustellen.
Wir empfehlen Ihnen, neben EBIT und EBITDA, die klassischen Bilanzkennzahlen nicht aus dem Fokus zu verlieren. Gerade zum Jahreswechsel kann die eine oder andere Kennzahl noch optimiert werden.
November 2025
Vorsteuerberichtigung
Im Laufe des unternehmerischen Daseins kann es vorkommen, dass die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, sich verändern.
In der Folge ist zu prüfen, ob eine sog. Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist.
Betroffen von der Vorsteuerberichtigung sind folgende Objekte:
- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
- Nachträgliche Einbauten und sonstige Leistungen an Wirtschaftsgütern
- Andere sonstige Leistungen
- Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten
Bei den Berichtigungsobjekten sind die Fälle der Nutzungsänderung bzw. der Veräußerung/Gegenstandsentnahme zu würdigen.
Liegt ein Berichtigungstatbestand und ein Berichtigungsobjekt vor, ist nunmehr zu prüfen, ob die Veränderung der Verhältnisse innerhalb der Berichtigungszeiträume erfolgt:
Grundsätzlich beträgt der Berichtigungszeitraum 5 Jahre (bei kürzerer Nutzungsdauer auch weniger) und bei Grundstücken 10 Jahre, beginnend ab dem Monat der erstmaligen Verwendung.
Sollte nun auch der Berichtigungszeitraum greifen, ist anschließend zu prüfen, ob eine Vereinfachungsregel greift.
Wir empfehlen Ihnen, vor Veränderung der Verhältnisse mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir gemeinsam mögliche Konsequenzen besprechen können.
Oktober 2025
Steuerabzug für Arbeiten im privaten Haushalt
Neben den allgemein bekannten Handwerkerleistungen sind auch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen berücksichtigungsfähig. Wir möchten Sie darüber informieren, was konkret berücksichtigungsfähig ist und in welcher Höhe.
Zum Steuerabzug zulässig sind nur Kosten für Arbeiten am Haus, in der Wohnung oder im Garten im Inland (oder in der EU/EWR-Ausland).
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Zu unterscheiden ist zwischen geringfügigen, haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
Als „geringfügig“ sind Minijobs bis 556 €/Monat einzustufen, für welche das Haushaltscheckverfahren angewandt wird. Von den Lohnkosten sind 20 Prozent, höchstens jedoch 510 €, als Steuerabzug möglich.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umfassen die Arbeitnehmer im Haushalt (Haushaltshilfe, Koch, Butler). Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden von selbstständigen Unternehmern im Privathaushalt erbracht und sind keine Handwerkerleistungen (Fensterputzer, Gartenpflege). Von den Aufwendungen sind 20 Prozent, höchstens jedoch 4.000 € als Steuerabzug möglich. Die Aufwendungen sind durch Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden nachzuweisen (Barzahlungen sind nicht begünstigt).
Handwerkerleistungen
Hierunter fallen die beanspruchten Leistungen im Zusammenhang mit handwerklichen Tätigkeiten und auch die Reparaturen an Geräten im Haushalt. Von den Aufwendungen (ohne Material) sind 20 Prozent, höchstens jedoch 1.200 € als Steuerabzug möglich. Die Aufwendungen sind durch Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden nachzuweisen (Barzahlungen sind nicht begünstigt).
September 2025
Bewirtungskosten
Im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit können Besuche von Restaurants und Co. unter gewissen Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Bis zu 70 % der angemessenen Aufwendungen sind abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug ist jedoch aus 100 % der angemessenen Aufwendungen zulässig. Nehmen Arbeitnehmer an der Bewirtung teil, so gilt die Abzugsbeschränkung auch für deren Anteil.
Handelt es sich jedoch um eine reine Arbeitnehmerbewirtung, so sind die Aufwendungen voll abzugsfähig.
Die Bewirtung ist durch eine Bewirtungsrechnung und eigene Aufzeichnungen nachzuweisen (Voraussetzung).
Die Bewirtungsrechnung (maschinell erstellt und registriert) muss als Voraussetzung folgende Angaben enthalten:
- Gaststättenname und -anschrift
- Ausstellungsdatum
- Tag der Bewirtung
- Verzehrte Speisen und Getränke, detailliert mit Menge und Preisangabe
- Gesamtbetrag
- Umsatzsteuersatz
Ab Rechnungsbetrag von 251 € weiterhin auch folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Gastwirts
- Rechnungsnummer
- Und Entgelt mit Umsatzsteuerbetrag.
Die Regeln der Kleinbetragsrechnung sind auch bei Bewirtungsrechnungen anzuwenden.
Als eigene Aufzeichnungen sind auf der Bewirtungsrechnung oder als Eigenbeleg verbunden, folgende Angaben notwendig:
- Konkreter Anlass der Bewirtung
- Namen der Teilnehmer
- Unterschrift des Bewirtenden
Besonderheit Trinkgeld
Trinkgeldzahlungen sind auch abzugsfähig, soweit diese angemessen sind. Der Unternehmer muss diese jedoch auch nachweisen. Entweder ist das ausgegebene Trinkgeld auf der Bewirtungsrechnung ausgewiesen oder der Trinkgeldempfänger quittiert des erhaltene Trinkgeld nachträglich auf dem Bewirtungsbeleg. In einigen Fällen wurden seitens der Finanzverwaltung auch Eigenbelege akzeptiert. Diese Eigenbelege sollten jedoch im Umfang wie der Bewirtungsbeleg niedergeschrieben werden.
Vorsteuer-Vergütung
Die Umsatzsteuer wird auf Lieferungen (z. B. Waren) und sonstige Leistungen (z. B. Dienstleistungen) erhoben. Das gilt nicht nur in unserem Inland, sondern auch überwiegend im Ausland.
Im Ausland gezahlte Umsatzsteuer kann jedoch im Inland nicht als Vorsteuer angerechnet werden.
Mittels dem Vorsteuer-Vergütungsantrag hat der Unternehmer die Möglichkeit bekommen, die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer sich erstatten zu lassen.
Hierzu gibt es seit 2010 folgende zwei Verfahren:
- Vergütung durch andere EU-Mitgliedstaaten
- Vergütung durch Nicht-EU-Mitgliedstaaten
Vergütung durch-EU-Mitgliedstaaten
Der Antrag auf Vorsteuervergütung in einem EU-Staat ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) zu übermitteln. Für jedes EU-Land ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Beachten Sie bitte Folgendes:
- Der Antragsteller muss authentifiziert sein.
- Die Frist zur Einreichung des Antrags endet zum 30. September des Folgejahres (für 2024: zum 30. September 2025).
- Antragsberechtigung besteht erst ab Mindestvergütungsbetrag von 50,00 €.
- Beträgt der Vergütungsbetrag mehr als 400 €, kann ein Antrag bereits für drei Monate gestellt werden.
- Der Vergütungsantrag muss Pflichtangaben enthalten, u. a. Folgende:
- Mitgliedsstaat der Erstattung
- Unternehmensdaten
- Erklärung des Unternehmers
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/ Steuernummer
- Angaben zu Rechnungen, für welche Umsatzsteuer erstattet werden soll
Vergütung durch Nicht-EU-Mitgliedstaaten
Der Antrag auf Erstattung der Vorsteuer in einem Drittland muss direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde gestellt werden.
Beachten Sie bitte Folgendes:
- Nicht jedes Drittland nimmt am Verfahren teil. Es nehmen lediglich Drittländer teil, mit denen ein Abkommen besteht.
- Die Frist zur Einreichung des Antrags endet zum 30. Juni des Folgejahres (für 2024: zum 30. Juni 2025)
- Jedes Drittland hat eigene Antragsvordrucke, welche bei den Finanzbehörden erhältlich sind.
- Die Unternehmereigenschaft des Antragstellers ist gegenüber dem Drittstaat nachzuweisen. – Ihr zuständiges Betriebsfinanzamt stellt Ihnen hierfür auf Antrag eine sog. USt 1 TN-Bescheinigung aus.
Bewirtungskosten
Im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit können Besuche von Restaurants und Co. unter gewissen Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Bis zu 70 % der angemessenen Aufwendungen sind abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug ist jedoch aus 100 % der angemessenen Aufwendungen zulässig. Nehmen Arbeitnehmer an der Bewirtung teil, so gilt die Abzugsbeschränkung auch für deren Anteil.
Handelt es sich jedoch um eine reine Arbeitnehmerbewirtung, so sind die Aufwendungen voll abzugsfähig.
Die Bewirtung ist durch eine Bewirtungsrechnung und eigene Aufzeichnungen nachzuweisen (Voraussetzung).
Die Bewirtungsrechnung (maschinell erstellt und registriert) muss als Voraussetzung folgende Angaben enthalten:
- Gaststättenname und -anschrift
- Ausstellungsdatum
- Tag der Bewirtung
- Verzehrte Speisen und Getränke, detailliert mit Menge und Preisangabe
- Gesamtbetrag
- Umsatzsteuersatz
Ab Rechnungsbetrag von 251 € weiterhin auch folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Gastwirts
- Rechnungsnummer
- Und Entgelt mit Umsatzsteuerbetrag.
Die Regeln der Kleinbetragsrechnung sind auch bei Bewirtungsrechnungen anzuwenden.
Als eigene Aufzeichnungen sind auf der Bewirtungsrechnung oder als Eigenbeleg verbunden, folgende Angaben notwendig:
- Konkreter Anlass der Bewirtung
- Namen der Teilnehmer
- Unterschrift des Bewirtenden
Besonderheit Trinkgeld
Trinkgeldzahlungen sind auch abzugsfähig, soweit diese angemessen sind. Der Unternehmer muss diese jedoch auch nachweisen. Entweder ist das ausgegebene Trinkgeld auf der Bewirtungsrechnung ausgewiesen oder der Trinkgeldempfänger quittiert des erhaltene Trinkgeld nachträglich auf dem Bewirtungsbeleg. In einigen Fällen wurden seitens der Finanzverwaltung auch Eigenbelege akzeptiert. Diese Eigenbelege sollten jedoch im Umfang wie der Bewirtungsbeleg niedergeschrieben werden.
Reisekosten
Als Unternehmer können Sie für sich selbst sowie für Ihre Arbeitnehmer zahlreiche Möglichkeiten ausschöpfen, um angefallene Kosten ergebniswirksam zu berücksichtigen. Im Folgenden finden Sie die Möglichkeiten:
Fahrtkosten
Für Fahrtkosten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte mit dem eigenen PKW kann die derzeit geltende Kilometerpauschale von 0,30 € je Fahrtkilometer geltend gemacht werden.
Für motorisierte Zweiräder 0,20 € je Kilometer und für Fahrräder 5 € monatlich bei mindestens zweimaliger beruflicher Nutzung.
Wenn die tatsächlichen Kosten den Pauschalbetrag überschreiten, können diese berücksichtigt werden, wenn dies zutreffend (bezogen auf die Jahresfahrleistung nachgewiesen wird, dass den Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer an der gesamten Jahresfahrleistung berechnet.
Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Bahn oder Taxi können die tatsächlichen Kosten mit entsprechenden Einzelbelegen abgesetzt werden und der berufliche Anteil bei einer BahnCard-Nutzung muss durch Nachweise oder Schätzungen belegt werden.
Verpflegungspauschalen bei Abwesenheit
Derzeit gelten folgende Pauschalen bei Auswärtstätigkeiten:
- 14 € wenn:
- Eintägig mehr als 8 Stunden abwesend oder
- am An- und Abreisetag, falls mehrtägig abwesend mit Übernachtung
- 28 € wenn ganztägig abwesend
Bei Auslandsreisen gelten besondere Pauschbeträge pro Land oder Stadt.
Bei anhaltender Abwesenheit ist eine Dreimonatsfrist zu prüfen.
Etwaige Mahlzeitengestellungen mindern die Pauschalen.
Übernachtungskosten
Bei Hotelübernachtungen aus beruflichen Gründen können die tatsächlichen Übernachtungskosten in voller Höhe abgesetzt werden, wenn diese aus eigener Tasche gezahlt wurden. Nicht abgedeckt werden davon enthaltene Verpflegungskosten.
Reisenebenkosten
... wie Telefon, Parkgebühren, Gepäckaufbewahrung, Reisegepäckversicherung oder Maut können auchabgesetzt werden, soweit sie angemessen sind.
E-Bilanz
Die elektronische Bilanz, sog. E-Bilanz, ist seit dem Wirtschaftsjahr 2013 verpflichtend an die Finanzbehörde zu übermitteln. Dabei wird die Steuerbilanz nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz, sog. Taxonomie, übermittelt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 treten nunmehr auch neue Änderungen mit erstmaliger Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2025 für die E-Bilanz ein. Mit dem verabschiedeten Gesetz wurde der Umfang der einzureichenden Daten deutlich erweitert.
Bislang galt folgender Umfang:
- Stammdaten, z. B. Name, Rechtsform
- Jahresabschlussdaten (Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung oder gesonderte Steuerbilanz)
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Betriebsvermögensvergleich
- und abhängig von Rechtsform und Größe außerdem:
- Anhang
- Lagebericht
- Kapitalkontenentwicklung
Ab 2025 sind nunmehr ergänzend zu übermitteln:
- unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden
Und für Wirtschaftsjahre ab 2028 sind weiterhin ergänzend zu übermitteln:
- Anlagespiegel mit Anlagenverzeichnis und
- laufend zu führendes Verzeichnis für Wirtschaftsgüter, 5 Abs.1 Satz 2 EStG, die abweichend von der Handelsbilanz angesetzt werden (z.B. bei Mittelstands-Sonderabschreibung)
Die Übermittlungsfrist der E-Bilanz entspricht der Steuererklärungsfrist - regelmäßig bis 28. Februar des zweiten Folgejahres. Auch hier gelten derzeit die folgenden, Corona bedingten Fristverlängerungen:
- Abgabefrist für 2023 bis 2. Juni 2025
- Abgabefrist für 2024 bis 30. April 2026
Forderungsabschreibung – „wenn der Schuldner nicht zahlt“
Die Forderungen gegenüber einem Dritten werden grundsätzlich mit dem Nennwert bewertet. Bei Vorliegen einer dauernden Wertminderung kann die Forderung freiwillig niedriger bewertet werden.
Eine dauernde Wertminderung liegt in folgenden Fällen vor:
- bei uneinbringlichen Forderungen
- bei zweifelhaften Forderungen
Uneinbringliche Forderungen liegen vor, wenn
- beispielsweise beim Schuldner ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde
- oder bereits die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolglos war
- und bei Verjährungstatbeständen.
In der Folge ist die einzelne Forderung als Netto-Forderung mit dem Gesamtbetrag zu berichtigen. Auch die Umsatzsteuer wird berichtigt.
Zweifelhafte Forderungen liegen vor, wenn
- der Schuldner beispielsweise eine außergerichtliche Sanierung vornimmt
- das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
- oder Mahnbescheide erlassen, jedoch ignoriert werden.
In solchen Fällen kann eine niedrigere Forderung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, sogenannte Einzelwertberichtigung. Sollten Sie jedoch eine Debitorenversicherung abgeschlossen oder Rückgriffrechte vereinbart haben, so ist eine Einzelwertberichtigung nicht möglich.
Bei der Einzelwertberichtigung wird die Umsatzsteuer nicht berichtigt. Der Ausnahmefall hierfür ist jedoch die Insolvenzeröffnung.
Zur Berücksichtigung eines allgemeinen Ausfallsrisikos der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen kann eine Pauschalwertberichtigung auf den gesamten Forderungsbestand berücksichtigt werden. Dabei wird der Netto-Forderungsbestand um einzelwertberichtigte Forderungen und abgesicherte Forderungen vermindert und um einen betrieblichen Erfahrungssatz niedriger bewertet.
Bitte beachten Sie auch: Der Jahreswechsel rückt immer näher – wir empfehlen Ihnen einen Blick auf Ihre betrieblichen Kennzahlen. Noch haben Sie Handlungsspielraum!
Weiterberechnung von Kosten als durchlaufender Posten vs. Auslagenersatz
Häufig stellt sich bei der Rechnungslegung die Frage, ob die weiterberechneten Kosten der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht.
Sog. durchlaufende Posten gehören nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt. Durchlaufende Posten sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und verausgabt. Ein wirtschaftliches „Durchreichen“ begründet nicht grundsätzlich einen umsatzsteuerlichen, durchlaufender Posten. Voraussetzung ist es, dass der Unternehmer einerseits keinen eigenen Anspruch auf Zahlung des Betrags hat und andererseits selbst auch nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Der Unternehmer tritt quasi nur als Mittelsperson auf und ist am eigentlichen Leistungsaustausch zwischen den anderen Parteien unbeteiligt.
Beispiel 1 - Fremdgeld: Vereinnahmt der Unternehmer Fremdgeld, berechnet er hierauf somit keine eigene Umsatzsteuer. Verauslagt der Unternehmer das Fremdgeld, kann er aus diesem Betrag keine eigene Vorsteuer abziehen.
Beispiel 2 – Gerichtskosten: Ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten vertritt, verauslagt die angefallenen Gerichtskosten und vereinnahmt diese durch Weiterberechnung auf der Rechnung gegenüber dem Mandanten.
Nach aktueller Rechtsprechung kann auch im Fall einer Gesamtschuldnerschaft ein durchlaufender Posten vorliegen, jedoch ist dies nachzuweisen.
Das dazugehörige BMF-Schreiben finden Sie hier.
Kein durchlaufender Posten liegt vor, wenn eigene Aufwendungen (auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung) weiterberechnet werden. Es handelt sich um einen Auslagenersatz. Der Auslagenersatz gehört jedoch zum umsatzsteuerlichen Entgelt. Sachverhalt gehört zum Entgelt und unterliegt der Umsatzsteuer.
Beispiel – Spediteur: Ein Spediteur berechnet seinen Auftraggebern die Lkw-Maut weiter. Es liegt ein Auslagenersatz vor, denn der Spediteur schuldet selbst die Lkw-Maut. Die weiterberechnete Maut ist zusätzliches Entgelt für die Beförderungsleistung mit 19 v. H. USt.