Rechnungsmerkmale

Bitte beachten Sie, dass Rechnungen mit Umsätzen, von denen Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, bestimmten Formvorschriften genügen müssen.

Notwendiger Rechnungsinhalt

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller)
  • Namen und Anschrift des Leistungsempfängers (Rechnungsempfänger)
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer, die nur einmalig vergeben wird
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Liefer- oder Leistungszeitpunkt; in den Fällen von Vorkasse- oder Abschlagszahlungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts
  • Nettobeträge (Entgelte) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Rabatte), sofern sie nicht bereits im Ent­gelt berücksichtigt ist
  • den jeweils anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das jeweilge Entgelt entfallenden Steuerbetrag bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung (z.B. "Ausfuhr", innergemeinschaftliche Lieferung)
  • Eigene Steuernummer oder eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
  • Bei Lieferungen/Leistungen an Grundstücken (Handwerkerleistungen) für private Leistungsempfänger oder Unternehmer, die die Leistung für private Zwecke verwenden, Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht: „Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren“

Elektronische Rechnung

Elektronische Rechnungen werden den Papierrechnungen gleichgestellt.

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Übermittlungsformen

Wie darf man eine Rechnung übermitteln? Bei jeder Art des Rechnungsversandes gilt die Unveränderbarkeit.

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Kleinbetragsrechnungen

Das sind Rechnungen, deren Bruttobetrag € 250,00 nicht übersteigt.

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Bauleistungen

Der leistende Unternehmer darf nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

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Innergemeinschaftliche Lieferung

Welche Voraussetzungen müssen für eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei nach § 6a UStG erfüllt sein?

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Rechnungen bei Anzahlungen und Endabrechnungen

Damit Ihre Kunden sich auch schon bei Anzahlungen die Vorsteuer vom Finanzamt holen können, müssen Sie die Umsatzsteuer auf einer Anzahlungsrechnung ebenfalls ausweisen. Sonst gelten hier die üblichen Rechnungsmerkmale.

Bei der Endabrechnung müssen Sie jedoch vorsichtig sein:

Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen abzuziehen. Wurden über diese Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, sind die auf die Anzahlungen entfallenden Steuerbeträge abzuziehen (Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Sie erstellen also eine ganz „normale“ Rechnung über das Gesamtprojekt und ziehen dann die einzelnen vereinnahmten Anzahlungen mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen ab. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge jeweils in einer Summe angeführt werden.