Warengutscheine und Sachbezüge

Warengutscheine und Sachbezüge

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge von insgesamt € 50,00 pro Kalendermonat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Ein steuerfreier Sachbezug im Rahmen der Regelung in § 8 Absatz 2 Sätze 1 und 9 EStG liegt in folgenden Fällen vor (OFD Frankfurt/M. v. 10.10.2012 - S 2297b A – 1 – St 222):
 

  • Bei jeder nicht in Geld bestehenden Einnahme
  • Bei einer Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden ist, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung zu zweckgebundenen Geldleistungen)
  • Bei einem dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eingeräumten Recht, bei einer bestimmten oder beliebigen Tankstelle zu tanken
  • Bei Vorliegen eines Warengutscheins über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug

Beispiel: (Vgl. H 8.1. LStH 2015):

Der Arbeitgeber räumt seinem Arbeitnehmer das Recht ein, einmalig zu einem beliebigen Zeitpunkt bei einer Tankstelle auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bis zu einem Betrag von € 50,00 zu tanken. Der Arbeitnehmer tankt im Februar für € 52,00; der Betrag wird vom Konto des Arbeitgebers abgebucht.

Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht anstelle der ausgehändigten Tankkarte Barlohn verlangen kann, liegt im Februar ein Sachbezug in Höhe der zugesagten € 50,00 vor. Er ist steuerfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44€-Freigrenze), wenn dem Arbeitnehmer in diesem Monat keine weiteren Sachbezüge gewährt werden und der Arbeitgeber die übersteigenden zwei Euro vom Arbeitnehmer einfordert.

Kein Sachbezug liegt hingegen vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs auszubezahlen, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet oder es sich um im Inland gültige gesetzliche Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung handelt (OFD Frankfurt/M. v. 10.10.2012 - S 2297b A – 1 – St 222).

Unter einen Sachbezug fällt auch die Überlassung eines sogenannten „Jobtickets“: Solche Monatskarten des öffentlichen Personenverkehrs können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden. Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke für ein Jobticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar (R 8.1 Abs. 3 Satz 5 LStR 2015). Wird das Jobticket in Form eines Jahrestickets ausgegeben, wird die 50€-Freigrenze im Regelfall überschritten. Dann droht die gesamte Zuwendung lohnsteuerpflichtig zu werden. Bei Überlassung eines Jobtickets liegt ein Sachbezug insoweit vor, als der Arbeitnehmer das Jobticket vom Arbeitgeber verbilligt im Vergleich zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis erhält (H 8.1. LStR 2015).

In allen Fällen darf der Sachbezug in seinem Wert die Freigrenze von € 50,00 monatlich pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei auch nur geringfügigem Übersteigen dieser Grenze wird der volle Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein Hochrechnen der Monatsbeträge in Jahresbeträge ist unzulässig.